Änderungen bei den Erwerbsminderungsrenten

von: Berliner Behindertenzeitung

BroschuereDer Bundesrat hat im Juni 2014 das Rentenpaket der großen Koalition (CDU/CSU/SPD) ohne Änderungen durchgewunken.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können, kann eine Rente wegen Erwerbsminderung Ihr Einkommen ergänzen oder sogar ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

-Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag auszuüben, können einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Voraussetzung ist unter anderem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

-Wie bemisst sich bisher die Höhe der Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen Jahren wird mit der sogenannten Zurechnungszeit gegenwärtig so getan, als ob noch bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres weitergearbeitet worden wäre. Durch die Zurechnungszeit werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.

-Was ändert sich bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Zurechnungszeit soll um zwei Jahre verlängert werden. Sie endet dann mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Das heißt, Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62., statt wie bisher zum 60. Geburtstag weitergearbeitet hätten.
Außerdem sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zukünftig für die Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten – wirken sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus.

-Für wen gilt die Neuregelung bei der Erwerbsminderungsrente?

Die Neuregelung gilt für alle Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn nach dem 30. Juni 2014. Wer vor dem Stichtag bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kommt nicht in den Genuss der Änderungen.

-Wie stark steigen die Erwerbsminderungsrenten durch die Neuregelung?

Durch die geplante Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre fallen nach dem 30. Juni 2014 beginnende Renten wegen voller Erwerbsminderung im Durchschnitt monatlich um rund 40 Euro brutto höher aus als die derzeit beginnenden entsprechenden Renten.

-Gilt die Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr für alle Renten, in denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und somit auch für Renten wegen Todes?

Ja, die Gesetzesänderung betrifft auch Renten wegen Todes. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch bei Witwen- und Witwerrenten, sowie Waisenrenten die Zurechnungszeit verlängert wird, sofern der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Rente nach dem 30. Juni 2014 beginnt.

 

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Quelle: Deutsche Rentenversicherung