Behindert oder schwerbehindert: Was ist der Unterschied?

Neue Serie: Der BBZ-Ratgeber

von: Marianne Kunert

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So sieht ein Behindertenausweis aus.

Um als behinderter Mensch die wegen der Behinderung notwendige Hilfe und Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein bestimmter „Grad der Behinderung“ festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stärkt die Rechte aller behinderter Menschen in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im alltäglichen Leben. Um eine Benachteiligung auf diesem Gebiet auszuschließen, wurde ein Benachteiligungsverbot eingeführt.
Es gibt jedoch auch spezielle Regelungen, die ausschließlich für schwerbehinderte Personen gelten.
Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt und die in Deutschland wohnen gelten als schwerbehindert (§ 2 SGB IX). So gilt z.B. der besondere Kündigungsschutz (§ 85 ff. SGB IX) für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen (GdB von wenigstens 30), während ein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX) grundsätzlich nur für schwerbehinderte Menschen besteht.

Feststellung der Behinderung

Jeder behinderte Mensch kann dazu bei seiner örtlichen Versorgungsbehörde einen Antrag stellen. Dort wird festgestellt: Schwere der Behinderung/ Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen/ die Ausstellung eines Ausweises. Den Antrag können auch die Erziehungsberechtigten oder Bevollmächtigte stellen. Vorhandene ärztliche Unterlagen sollten dem Antrag beigelegt werden.

Ausgedrückt wird die Schwere der Einschränkung im „Grad der Behinderung“ von 10 bis 100. Grundlage für die Beurteilungen sind die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“. Diese Verordnung trat zum 1.1.2009 in Kraft. Als Behinderung wird nur die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung festgestellt, die mindestens einen Grad der Behinderung von 20 hat. Verschlechtert sich das Ausmaß der Behinderung, kann ein neuer Antrag auf Feststellung gestellt werden.

Der Schwerbehindertenausweis

Dieser wird von der zuständigen örtlichen Versorgungsbehörde erstmalig in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. In den Fällen, in denen keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten ist, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung).

Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:

G = Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG = Außergewöhnlich gehbehindert
H = Hilflos
Bl = Blind
B = Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
RF = Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung möglich

Ausweis_2Nähere Auskünfte erteilen die örtlichen Versorgungsbehörden.