Der Rundfunkbeitrag für Menschen mit Behinderung

von: Dominik Peter

xMenschen mit Behinderung beteiligen sich mit einem reduzierten Beitrag an der Rundfunkfinanzierung. Damit ist der Gesetzgeber höchstrichterlicher Rechtsprechung gefolgt, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lässt.

Im Gegenzug haben die öffentlich-rechtlichen Sender ihre barrierefreien Angebote seit 2013 deutlich erweitert. So untertitelt die ARD zum Beispiel für gehörlose und schwerhörige Zuschauerinnen und Zuschauer die Erstausstrahlungen in ihrem Hauptprogramm Das Erste. Zudem bietet Das Erste künftig fiktionale Formate sowie Tier- und Naturfilme im Hauptabendprogramm in einer Hörfilmfassung für blinde und stark sehbehinderte Menschen an. Auch in den Dritten Programmen ist der Anteil der untertitelten Sendungen deutlich erhöht worden.

>> Video: Der Rundfunkbeitrag – für Gehörlose und Hörgeschädigte erklärt
>> Der neue Rund-Funk-Beitrag – Informationen in leichter Sprache [pdf]

Seit 01.01.2013 gelten folgende Regelungen:

1. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben:

  • Taubblinde Menschen

Taubblindheit im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages liegt vor, wenn auf dem besseren Ohr eine „an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit” und auf dem besseren Auge eine „hochgradige Sehbehinderung” gegeben ist.

Um die Befreiung zu beantragen, ist einer der folgenden Nachweise über die Taubblindheit erforderlich:

> eine ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit oder
> der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos)        oder
> der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl oder Gl zusammen mit        einer ärztlichen Bescheinigung über die je andere Behinderung oder
> eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und                        Sehbehinderung.

  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27 d BVG.

2. Eine Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag können Menschen, denen das Merkzeichen „RF” im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.

Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist,
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.

Wichtige Hinweise:

Erhalten Menschen mit Behinderung bestimmte staatliche Sozialleistungen, können sie statt einer Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG bezieht, kann mit dem Nachweis der betreffenden Behörde die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen

Die genauen Bestimmungen zu Ermäßigung und Befreiung im Detail (PDF)

Sollten Sie keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro überschreiten, können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Dem Antrag ist als Nachweis der Bescheid über die Ablehnung der sozialen Leistung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde beizufügen. Aus dem Bescheid oder der Bescheinigung muss die Höhe der Einkommensüberschreitung hervorgehen.

Besteht ein Anspruch auf eine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen, verzichten Sie aber aus persönlichen Gründen bewusst darauf, diese in Anspruch zu nehmen, können Sie ebenfalls eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass der Anspruch auf die Sozialleistung umfassend geprüft wurde, diese aber nicht beantragt wird.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung oder Ermäßigung nur auf Antrag gewährt werden kann.

Wichtige Fragen und Antworten im Überblick:

Wo gibt es einen Antrag?
Die Antragsformulare sind online sowie bei Städten und Gemeinden und bei zuständigen Behörden erhältlich.

Wie können Sie die Befreiung oder Ermäßigung beantragen?
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt sein und mit dem erforderlichen Nachweis eingesandt werden. Der Nachweis muss unbedingt in folgender Form beiliegen:

  • die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original
  • die aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original
  • den aktuellen Bewilligungsbescheid im Original oder in beglaubigter Kopie
  • den Schwerbehindertenausweis im Original (Vorder- und Rückseite) oder in beglaubigter Kopie

Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Vermerk „Original – bitte zurücksenden”. Andernfalls kann nicht garantiert werden, dass Sie ihn zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird. Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers wird nicht zurückgesendet – das Original ist zum Verbleib bestimmt. Der Schwerbehindertenausweis im Original muss nicht gekennzeichnet werden. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Wo können Sie Ihre Nachweise beglaubigen lassen?
Sie können Ihre Nachweise bei der Behörde beglaubigen lassen, die die entsprechende Leistung gewährt sowie bei den Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).

Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?
Wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid ausgestellt wurde, erhalten Sie die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Leistungsbeginn, der auf dem Bewilligungsbescheid genannt wird. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Für die Antragsstellung haben Sie ab Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheides zwei Monate Zeit. Die Befreiung und/oder Ermäßigung beginnt dann mit dem auf dem Bescheid angegebenen Leistungsbeginn. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.

In der Regel gilt die Ermäßigung oder Befreiung, solange die jeweilige Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

Gilt die Befreiung oder Ermäßigung auch für Mitbewohner?
Die Ermäßigung oder Befreiung gilt auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner der Antragsteller, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.

Quelle: http://www.rundfunkbeitrag.de