Wichtig für alle Fahrer und Fahrzeughalter, die Rollstuhlnutzer befördern wollen: Ab dem 01.02.2017 ist ein Bußgeld fällig, wenn die Verkehrsvorschriften für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern, die schon seit Juni 2016 gelten, nicht eingehalten werden. Diese Vorschriften setzen europäische Normen in deutsches Recht um. Ab Februar 2017 werden Verstöße nun nach dem bundesweit gültigen Bußgeldkatalog geahndet.
Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung führten die „Gurtpflicht“ für Passagiere ein, die im Rollstuhl befördert werden (§21a StVO). Diese erweiterte „Gurtpflicht“ bezieht sich bei der Beförderung von Personen im Rollstuhl (Rollstuhlnutzer) zum einen auf das Benutzen eines Rollstuhl-Rückhaltesystems für den Rollstuhl, zum anderen auf das Anlegen eines Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems, das den Rollstuhlnutzer selbst sichert. Im gleichen Zug mit der Einführung dieser Regelung wurden im Juni 2016 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit klassifiziert (§49 Abs.1 Nr. 20a StVO), aber noch nicht geahndet.
Ab dem 01.02.2017 treten die Bußgeldkatalogtatbestände nun in Kraft. Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass zunächst die Möglichkeit zum Sammeln erster Erfahrungswerte in der Anwendung der neuen Vorschriften genutzt werden sollte. Ab Februar gelten folgende Bußgelder für Verstöße in Verbindung mit der Sicherung von Passagieren im Rollstuhl (Tatbestände sinngemäß gekürzt).
Die Verordnung hatte zunächst für Unsicherheit gesorgt, da vielen Rollstuhlnutzern unklar war, ob sie ihre Fahrzeuge nun umrüsten müssten. Auch bei Betreibern von Fahrzeugen für die Personenbeförderung hatte zunächst Unklarheit über etwaige Umbauten oder Nachrüstungen bestanden. Die Bundesregierung hat aber in ihrer Antwort auf eine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen klargestellt, dass die Rückhaltesysteme für Rollstühle und Rollstuhlnutzer zwar den einschlägigen DIN- bzw. ISO-Normen entsprechen müssen, dass aber eine entsprechende Nachrüstung aller für die Rollstuhlbeförderung im Verkehr geeigneten Fahrzeuge nicht vorgesehen ist (Drucksache 18/863.