Keine Krankenkassenbeiträge auf Landesblindengeld

von: Berliner Behindertenzeitung

Erhalten Blinde in Baden-Württemberg Landesblindengeld, müssen sie darauf keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Denn mit dem Landesblindengeld sollen nur beitragsfreie behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Teilhabe an der Gesellschaft ausgeglichen werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 17. Februar 2016, bekanntgegebenen Urteil (Aktenzeichen: L 11 KR 888/15). Um Einkünfte, die den gewöhnlichen Lebensbedarf decken sollen, handele es sich dagegen nicht.

Damit bekam ein 85-jähriger blinder Rentner aus Mannheim recht. Der freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Mann bezieht seit 2012 Blindenhilfe in Höhe von monatlich 212 Euro. Als die IKK Classic von der Zahlung erfuhr, machte sie für die erhaltene Blindenhilfe zusätzliche Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend. Die Beiträge sollten um rund 30 Euro monatlich steigen. Außerdem sollte der Rentner noch eine Nachzahlung in Höhe von rund 200 Euro leisten.

Doch die Blindenhilfe solle speziell behinderungsbedingte Mehraufwendungen decken, so nun das LSG in seinem Urteil vom 26. Januar 2016. Sie diene nicht, wie andere Einkünfte, dem gewöhnlichen Lebensbedarf und sei damit auch nicht beitragspflichtig. Das Blindengeld solle vielmehr blinden Menschen die Teilhabe an der Gesellschaft erleichtern, indem beispielsweise besondere Mittel wie blindengerechte Computer oder Lesehilfen angeschafft werden können.

So könnten blinde Menschen mit eigenen Mitteln Kontakt zur Umwelt aufnehmen und am kulturellen Leben teilnehmen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Quelle: juragentur