Mein Wille geschehe…

Vollmachten und Betreuungsverfügung

von: Kerstin Swoboda

TestamentVollmachten schaffen Sicherheit für den Ernstfall. Vorsorge für Situationen, in denen man selbst keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann, ob durch Unfall oder Krankheit, ist ein (ungeliebtes) Thema, das uns alle angeht. Zu wissen, dass eine Person meines Vertrauens in diesem Fall die eigenen Angelegenheiten rechtsverbindlich in meinem Sinne regelt, kann jedoch eine große Beruhigung für mich selbst und meine Angehörigen sein.

Wer keine Vorsorge-Vollmacht hat, steht im Ernstfall nicht allein da.

Das Betreuungsgericht setzt dann gemäß § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen Betreuer für Aufgabenkreise ein, in denen Betreuung erforderlich ist.
Ohne Vorsorge-Vollmacht sind jedoch weder Ehepartner noch nahe Verwandte befugt, stellvertretend Unterschriften zu leisten oder Entscheidungen zu treffen!
Es ist genau festzulegen, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll. Eine Generalvollmacht ist nicht immer ausreichend. Grundsätzlich können eine oder mehrere Personen des Vertrauens benannt werden.

Gesundheitsvollmacht und Patientenverfügung

Die Gesundheitsvollmacht ist für die Umsetzung einer Patientenverfügung in gesundheitlichen Angelegenheiten sinnvoll.

Vorsorge-Vollmacht und Bank-Vollmacht

Die Vorsorge-Vollmacht setzt die volle Geschäftsfähigkeit bei Abschluss voraus und regelt finanzielle und weitere rechtsgeschäftliche Angelegenheiten. Sie gilt für die Vertretung bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Prozessen, bei Abschluss eines Miet- oder Heimvertrages oder Verträgen mit Pflegediensten, die Regelung des Post –und Fernmeldeverkehrs und die Verwaltung von Geldangelegenheiten. Viele Kreditinstitute (Banken, Sparkassen) verlangen noch eine zusätzliche Vollmacht auf hauseigenen Formularen. Ratsam ist eine Vorsorge-Vollmacht über den Tod hinaus. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich (Ausnahme: Immobiliengeschäfte Handelsgewerbe, Darlehensaufnahme). Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Vorsorge-Vollmacht erst dann Anwendung findet, wenn der Vollmacht-Geber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann!

Betreuungsverfügung

Liegt eine Vorsorge-Vollmacht vor, ist eine Betreuungsverfügung nicht zwingend erforderlich. Wenn es keine Vertrauensperson gibt, ist die Betreuungsverfügung eine gute Alternative zur Vorsorge-Vollmacht. Festgelegt wird, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll, z. Bsp. einen Rechtsanwalt oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereines. Durch inhaltliche Vorgaben ist die Betreuungsverfügung eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge. Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung.

Aufbewahrung der Dokumente im Notfall-Ordner
Zu empfehlen ist ein Notfall-Ordner zu Hause mit den Original-Dokumenten, dessen Standort der Bevollmächtigte kennt bzw. die Aushändigung weiterer Originale an den Bevollmächtigten. Dritte (Ärzte, Krankenhäuser etc.) sollten nur Kopien der Vollmachten erhalten.

AnzeigeINFORMATIONEN

Beratung:
HVD Humanistischer Verband Deutschland
Bundeszentrale Patientenverfügung
10179 Berlin, Wallstr. 65
U-Bhf. Märkisches Museum (Aufzug)
Eingang barrierefrei, Rollstuhl-WC im EG
Tel. 030 613904-11; -12; -32; -874
www.hvd-bb.de

Literatur:
„Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“
Verlag: C.H.Beck
ISBN: 978-3406663215