Die gesetzlichen Krankenkassen sind für einen weltweiten, kostenlosen Auslandskrankenversicherungsschutz gesetzlich nicht ermächtigt – so das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts letzte Woche. Damit müssen die 2007 geschlossenen Gruppenversicherungsverträge zwischen über 20 namhaften Betriebskrankenkassen und privaten Versicherungsunternehmen nun beendet werden. Experten der ERV (Europäischen Reiseversicherung) erklären, was das für die Versicherungsnehmer bedeutet.
Laut Gericht gibt es keine gesetzliche Grundlage für die erfolgte Ausweitung des Versicherungsschutzes, denn die gesetzlichen Krankenkassen dürften die Mitgliedsbeiträge nur für speziell vorgeschriebene oder zugelassene Aufgaben verwenden. Die Absicherung eines Krankheitsfalls im Ausland ist hier nur in einem sehr begrenzten Umfang möglich. Es liegt in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten sich um einen entsprechenden Schutz im Ausland zu kümmern.
Zwar sind die gesetzlichen Krankenkassen weiterhin verpflichtet den Versicherten unter anderem die EHIC – also die europäische Krankenversicherungskarte – zur Verfügung zu stellen, diese greift allerdings nur in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat. Auch die anfallenden Kosten werden nur bis zu einer bestimmten Höhe und für Behandlungen von festgelegten Vertragsärzten übernommen. „Selbst in Ländern wie Österreich oder Italien können für Reisende dadurch Kosten entstehen, die sie selbst tragen müssen. Bei Fernzielen – zum Beispiel USA, wo schnell Summen im fünfstelligen Bereich anfallen können – greift die gesetzliche Krankenversicherung gar nicht“, erklärt ERV-Reiseexpertin Birgit Dreyer.
Daher raten auch Verbraucherschützer dazu, vor jeder Reise eine zusätzliche Auslandsversicherung abzuschließen. Die von der Stiftung Warentest mit der Note 1,8 ausgezeichnete Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der ERV beispielsweise übernimmt nicht nur sämtliche Kosten, sondern sorgt auch für aktive Unterstützung in der Notlage.