Als wesentliche Motive für eine Überarbeitung der BauO Bln benennt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Oberste Bauaufsicht) :
- Annäherung bauordnungsrechtlicher Anforderungen in der Region Berlin/ Brandenburg vor dem Hintergrund einer beabsichtigten weitgehenden Annäherung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) an die MBO.
- Anpassungen an die Musterbauordnung 2012 (MBO), die auch auf die europäische Rechtsentwicklung reagiert.
- Abarbeitung der sich aus der Koalitionsvereinbarung ergebenden Prüfaufträg.
- Berlinspezifischer Regelungs- und Nachsteuerungsbedarf.
Im Folgenden wird auf die wichtigsten Änderungen eingegangen, die hier teilweise von der BBZ aufgelistet werden. Die gesamte Stellungnahme steht hier als PDF-Download zur Verfügung: bauobln_aenderungen.
Sonderbauten (§ 2 Abs. 4)
Übernahme der MBO-Festlegungen: Einführung eines Sonderbautatbestandes für „Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen….“ (Nr. 9). Die Regelung bewirkt, dass an Pflege-Wohngemeinschaften erst ab einer bestimmten Größenordnung (Anzahl pflegebedürftiger Personen) und unter bestimmten Randbedingungen (Rettungswegsituation) im Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, ob über die Standardanforderungen der BauO Bln hinaus bauaufsichtliche Anforderungen zu stellen sind. Zurzeit fallen alle Pflegewohngemeinschaften unter den Sonderbaubegriff der „sonstigen Einrichtung zur Unterbringung oder Pflege von Personen“, d.h. heute muss für alle Pflege-Wohngemeinschaften ein Baugenehmi gungsverfahren durchgeführt werden, was überzogen ist und in der Realität auch nicht von den Bewohnern, Angehörigen und Betreibern veranlasst wird (formelle Il legalität) Tagespflegeeinrichtungen für nicht mehr als 10 Kinder (Nr. 12) wird (klarstellend) die Sonderbaueigenschaft entzogen. Die Regelung bewirkt, dass für diese Kinder tagespflegestellen nur die Standardanforderungen der BauO Bln gelten.
Barrierefreies Bauen (§ 50 neu)
Übernahme der MBO-Festlegungen auf Grund der Einführung der neuen DIN 18040. Bautechnische Konkretisierungen erfolgen nicht mehr auf Gesetzesebene (§ 51 Abs. 3 und 4 alt), sondern auf Ebene Technischer Baubestimmungen. Anpassung des Schwellenwertes an die MBO, ab dem Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen (Abs. 1 neu). Der niedrigere Schwellenwert ( zwei statt vier Wohnungen) trägt dem demografischen Wandel Rechnung.
Die Regelung über die Personenrettung von Rollstuhlfahrern in öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen (§ 51 Abs. 2 alt) wird gestrichen und in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (BetrVO) verlagert.
Streichung der das barrierefreie Bauen betreffenden Doppelregelung über den Anpassungsbedarf bestehender baulicher Anlagen in Folge von Nutzungsänderungen oder wesentlicher baulicher Änderungen (§ 51 Abs. 4 alt): Die Anpassung bestehender baulicher Anlagen ist abschließend in § 81 alt geregelt (eng mit Branden burg abgestimmt).Die in § 51 Abs. 5 alt enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen für Abweichungsentscheidungen von Regelungen des barrierefreien Bauens sind in § 50 neu gestrichen worden, weil
a) Anforderungen nunmehr zu einem Teil auf der Ebene Technischer Baube stimmungen (DIN 18040) geregelt und somit einer formalen Abweichungsentscheidung entzogen sind und
b) Entscheidungen über Abweichungen von Vorschriften über die Barrierefreiheit ohnehin restriktiv zu handhaben sind (die Vorgehensweise ist mit der Obers ten Bauaufsicht Brandenburgs abgestimmt).