Die Fahrtkosten von Schüler_innen zur Schule sind in Nordrhein-Westfalen (NRW) grundsätzlich vom Schulträger der besuchten Schule zu tragen. An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wandte sich die Mutter eines Mädchens, das eine private, weiterführende Schule in NRW besucht (eine sog. Ersatzschule). Sie berichtete, dass ihre Tochter seit zwei Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der Schulträger habe die volle Kostenübernahme für die Fahrt zur Schule mit dem Taxi mit der Begründung abgelehnt, dass die Bezirksregierung nur die Hälfte der Kosten refinanziere.
Gemäß § 97 I 1 SchulG NRW werden Schüler_innen, die eine allgemeinbildendende Schule besuchen, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste und zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Näheres regelt die Schülerfahrkostenverordnung NRW. Danach erfüllt nur die Möglichkeit der jederzeitigen Mitnahme des Rollstuhls die Kriterien einer wirtschaftlichen Beförderung gehunfähiger Schüler_innen unter zumutbaren Bedingungen (vgl. auch BSG, 3.11.2011 − B 3 KR 4/11 R). Weder durch den Schulträger noch durch die Bezirksregierung wurde infrage gestellt, dass die Fahrt zur Schule und zurück aufgrund des Rollstuhls nur mit dem Taxi möglich und damit notwendig war. Dennoch sollte die Familie die Hälfte der Kosten übernehmen.
Nachdem die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Bezirksregierung und den Schulträger mit dem Ziel der gütlichen Beilegung um eine Stellungnahme gebeten hatte, erklärte die Bezirksregierung ihre Bereitschaft, die tatsächlichen Kosten in voller Höhe für die Fahrt zur Schule und zurück zu refinanzieren. Dadurch konnte der Schulträger die volle Kostenübernahme zusagen. Die Taxibeförderung wurde noch am gleichen Tag in Auftrag gegeben, sodass das Mädchen die Schule besuchen konnte.
Zwar ist die Bildung und damit auch die Schulbildung gem.§2 Abs. 1 Nr. 7 AGG als Anwendungsbereich genannt. Damit meint der Gesetzgeber aber nur das Angebot von privaten Bildungsträgern und nicht das von staatlichen Schulen. Da es sich im vorliegenden Fall um die Bewilligung von Sachkosten durch eine private Schule handelte, konnte das AGG Anwendung finden.