Was bedeuten die Merkzeichen?

von: Dominik Peter

Merkzeichen

Das Rätsel der Abkürzungen auf dem Schwerbehindertenausweis

Wer einen Schwerbehindertenausweis erhält, wundert sich oft. Denn darauf sind häufig Abkürzungen vermerkt. Was diese bedeuten ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Die BBZ klärt auf.

Abkürzung G
Dieses Merkzeichen steht für eine „erhebliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen erhalten hat, darf vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder bei der Kfz-Steuer in Anspruch nehmen.

Abkürzung aG
Dieses Merkzeichen steht für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung. Steht dieses Merkzeichen auf dem Ausweis, hat man Anspruch auf die Vergünstigungen wie bei dem Merkzeichen „G“. Zudem hat man auch noch Anspruch auf die Ausstellung einer Parkerleichterungskarte.

Abkürzung B
Das Merkzeichen steht für „Begleitperson“. Passinhaber mit diesem Merkzeichen haben Anspruch auf die unentgeltliche Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr.

Abkürzung RF
Grundsätzlich steht dieses Merkzeichen für die Befreiung von der „Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht.

Abkürzung H
Dieses Merkzeichen steht für „Hilflos“. Bei bestimmten Funktionseinträchtigungen (z.B. Querschnittlähmung) wird die Hilflosigkeit im Allgemeinen unterstellt und ist somit einfach beantragt. Das Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und für die KfZ-Steuerbefreiung.

Abkürzung T
Das Merkzeichen „T“ steht für die Teilnahmeberechtigung am Sonderfahrdienst in Berlin (früher auch Telebus genannt). Passinhaber mit diesem Merkzeichen können den Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung in Berlin wahrnehmen. Personen, die dieses Merkzeichen erhalten, müssen aussergewöhnlich gehbehindert sein (Merkzeichen „aG“) und einen mobilitätsbedingten Behinderungsgrad von mindestens 80 haben und eine nachgewiesene Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen haben.

Tipp: Antragsteller eines Schwerbehindertenausweis, die einen festgestellten Grad der Behinderung von 30 oder 40 haben, können bei ihrem Finanzamt auf Antrag einen Pauschbetrag erhalten. Dieser Zusatz ist dann im Bescheid aufgeführt.

Nähere Informationen, auch zu weiteren Merkzeichen, gibt die Broschüre „Berliner Ratgeber für Menschen mit Behinderung“. Diese ist auch in leichter Sprache und als Audioversion erhältlich ist (www.berlin.de).